Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. GELTUNGSBEREICH
Sollte der Auftraggeber eigene Geschäftsbedingungen haben, so wird hiermit vereinbart, dass mit unserer Auftragsbestätigung allein unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend sind.
II. GEGENLEISTUNG
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber be- rechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.
III. ZAHLUNG
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von acht Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrich- tigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Folien- und Papiermengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Druckplattenhersteller verlangen für Formate, die nicht ständig in ihrer Standardproduktion laufen, eine Vorlaufzeit von drei bis sechs Monaten und eine Min- destabnahmemenge von, je nach Formatklasse, ca. 400 qm. Diese vom Hersteller vorgeschriebene Menge muss vom Auftraggeber in jedem Fall – zumindest als Rohmaterial – abgenommen werden.
4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3 nicht nachgekommen ist.
IV. ZAHLUNGSVERZUG
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auf- traggeber in Verzug befindet, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. LIEFERUNG
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Käufer unverzüglich darüber informieren. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten werden erbringen können, können wir und der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Käufer unverzüglich erstatten.
6. Wir liefern nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vertragsgemäßer Belieferung durch unsere Lieferanten.
7. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
8. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Geistiges Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Eigentum an Arbeitsmaterialien
1. Das geistige Eigentum bzw. gewerbliche Schutzrechte an von uns entwickelten Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Mustern, Filmen, Lithographien, Klischees, Stanzen, Stanzformen, Negativen, Platten, Druckwalzen, Druckplatten, Formgeräten, digitalen Daten, Druckzylindern etc. (nachfolgend: Arbeitsmaterialien) stehen ausschließlich uns zu. Der Käufer darf diese Arbeitsmaterialien nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, in der ein angemessenes Nutzungsentgelt festgelegt wird, nutzen.
2. Der Käufer haftet dafür, dass die von uns nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellte Ware keine Rechte Dritter, insbesondere keine geistigen Eigentumsrechte oder gewerblichen Schutzrechte verletzt. Der Käufer verpflichtet sich hiermit, uns auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen angeblicher oder tatsächlicher Verletzung geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte geltend machen, sofern wir die Ware nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellt haben.
3. Rohdaten und Druckvorlagen werden an dem Auftraggeber nur dann herausgegeben, wenn dies dem Vertrag nach notwendig ist und darüber hinaus eine Herausgabe ausdrücklich vereinbart wurde. Arbeitsmaterialien, die zur Herstellung der Ware erforderlich sind und die von uns hergestellt oder bearbeitet worden sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn der Käufer sich finanziell an den Erstellungskosten beteiligt hat. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.
4. Eine Veränderung an den herausgegebenen Daten, Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Auftragsnehmers.
5. Die Herausgabe der Daten wird nach Aufwand vergütet. Ein Kontrollabdruck ist beizulegen, um spätere Reklamationen zu umgehen.
6. Vom Käufer zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterialien und Datensätze lagern wir nur auf Risiko des Käufers. Wir haften nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Wir versichern diese Arbeitsmaterialien und Datensätze nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und nur auf seine Kosten. Sofern der Käufer diese Arbeitsmaterialien innerhalb eines Jahres, bzw. die Datensätze innerhalb von 3 Jahren nach deren letzter Verwendung durch uns nicht herausverlangt hat, sind wir nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers zu deren Vernichtung berechtigt.
VII. BEANSTANDUNGEN
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware in schriftlicher Form zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei Werklohnar- beiten haften wir höchstens bis zur Höhe des von uns berechneten Werklohnes.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Der Auftraggeber hat, soweit er unsere Dienstleistung der Druck- plattenbelichtung in Anspruch nimmt, die vom Verband der Druckindustrie empfohlenen Qualitätsüberwachungen für den standardisierten Offsetdruck, nachzuweisen. D.h. im Bogenoffset jeden 500. Bogen, im Rollenoffset bis zu 100.000 Auflage nach 15 Minuten und über 100.000 Auflage nach 30 Minuten eine visuelle und messtechnische Qualitätsüberprüfung des Druckerzeugnisses vorzunehmen und mit Uhrzeit und Namen abzuzeichnen. Somit ist im Streitfall sichergestellt, ab welchen Zeitpunkt ein Mangel aufgetreten ist bzw. bei sorfältiger Kontrolle festgestellt werden konnte.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Kunststoffsonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
8. Zähldifferenzen bei Massenauflagen innerhalb der einzelnen Bündel behalten wir uns bis zu einer Abweichung von 3% in jeder Richtung vor, da diese durch die Art der maschinellen Zählung begründet sind, die auf gelegentlichen Ausschuss keine Rücksicht nimmt. Ersatz des Ausschuss durch unsere Bedienpersonal ist bei uns vorgeschrieben, kann aber Schwankungen in der ausbe- dingten Grössenordnung hervorrufen, die nicht zur Beanstandung berechtigen.
9. Geringe Grössenabweichungen bis zu 3 mm sind durch die Herstellung unserer Ereugnisse in Massenauflagen bedingt und berechtigen nicht zur Beanstandung.
10. Kunststoff ist ein exstrem temperaturabhängiges Material, das in einem industriellen Produktionsprozess nicht gleichbleibend temeraturstabil gehalten werden kann. Stanzdifferenzen bis zu 2mm sind fertigungsbedingt und berechtigen nicht zur Beanstandung. Wir halten daher unsere Kunden bei der Auftragsbesprechung an, auf Linienränder als Gestaltungselement, ob weiss oder farbig, unterhalb von 4mm zu verzichten. Selbst kleinste Differenzen sind vom menschlichen Auge unterhalb 4mm als umharmonische Disproportion erkennbar.
VIII. MUSTER
Muster und Entwürfe, die auf Verlangen hergestellt worden sind, werden zu Herstellungskosten berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Gleiche gilt für sämtliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind. Das Recht der Vervielfältigung bleibt beim Auftragnehmer.
IX. AUSSCHUSS UND ABFÄLLE
Ausschuß und Abfälle an Rohmaterialien aller Art fallen uns zu. Wir sind berechtigt, für Ausstellungs- und Archivzwecke je nach Höhe der Auflage 2 – 5 Belegexemplare einzubehalten. Rohdruck- plattenformate, die nur für den Auftraggeber hergestellt werden und nicht durch Umschnitt für andere Kunden weiterverwendet werden können, werden, falls bei Beendigung der Zusammenar- beit noch Rohlinge im Lagerbestand vorhanden sind, dem Auftraggeber zum Einkaufspreis in Rechnung gestellt.
X. VERWAHREN, VERSICHERUNG
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen beson- dere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
XI. PERIODISCHE ARBEITEN
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
XII. URHEBERRECHT
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. IMPRESSUM
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verwei- gern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEIT
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftrag- nehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.